Compliance Maßnahmen als mildernde Umstände im Unternehmensstrafrecht

Compliance als strafmildernde Maßnahme

Die Richtlinie stellt einen Teil des weitreichenden Maßnahmenpakets der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Korruption in der EU dar. Sie benennt Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Korruptionsdelikte, legt Mindeststandards für die Definition solcher Delikte fest und benennt besonders im Fall der Unternehmen weitreichende Sanktionen.  

Der Katalog der Straftatbestände umfasst unter anderem Bestechung und Bestechlichkeit, Veruntreuung, unerlaubte Einflussnahme und Behinderung der Justiz. Einige Straftatbestände müssen noch von den Mitgliedsstaaten in das nationale Recht aufgenommen werden, damit unionsweiter einheitlicher Schutzstandart gewährleistet werden kann.  

Unternehmen werden ebenfalls mit Sanktionen in Form von Geldstrafen oder Geldbußen belegt, die je nach Straftat mindestens 3 bis 5 Prozent ihres weltweiten Gesamtumsatzes oder mindestens 24 Mio. bzw. 40 Mio. Euro betragen. Darüber hinaus sieht der Sanktionskatalog den Ausschluss des Unternehmens von öffentlichen Leistungen oder Beihilfen, den Erlass von Gewerbeuntersagungen, Widerrufe oder Rücknahmen von Genehmigungen sowie ein außerordentliches Kündigungsrecht für Vertragspartner oder sogar die Betriebsschließung vor.  

Es gibt jedoch auch Umstände, die sich strafmildernd auswirken. Dazu gehört die Einrichtung interner Kontrollmaßnahmen und Compliance-Programme zur Prävention von Korruption und als Reaktionsmaßnahme nach einer Straftat sowie die Einleitung von Abhilfemaßnahmen direkt nach Aufdeckung der Straftat.  

Dass sich Compliance-Programme und die Mitwirkung an der Aufklärung eines Vorfalls strafmildernd auswirken, ist in vielen Ländern der EU bereits anerkannte Praxis. In Deutschland berücksichtigen Gerichte und Ermittlungsbehörden in zunehmendem Maße Compliance-Management-Systeme bei der Bußgeldbemessung. Das hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung im Jahr 2022 bestätigt.  

Nun sollen die Strafmilderungsgründe auch EU-weit gesetzlich verankert werden. Der derzeitige Richtlinienentwurf soll als Grundlage für die Verhandlungen des EU-Rats mit dem Europäischen Parlament dienen, um eine endgültige Fassung der Richtlinie zu erarbeiten. 

Kurzum: Compliance-Management wird zunehmend als ein zentrales Element für ein ausgewogenes Risikoassessment anerkannt und kann eine entscheidende Rolle bei der Milderung von Bußgeldern im Unternehmensstrafrecht spielen. 

 

Mehr Informationen:

Rat der Europäischer Union: Korruptionsbekämpfung: Rat legt Standpunkt zur EU-Richtlinie fest, Pressemitteilung 14.07.2024

Rat der Europäischer Union: Richtlinie zur Bekämpfung der Korruption (allgemeine Ausrichtung), 24. Mai 2024

Bundesgerichtshof: BGH, Beschl. v. 27. April 2022 – 5 StR 278/21